Die Bewertung des Spielabbruchs ist in Paragraf 51, Ziffer 10 der Spielordnung geregelt. Demnach wäre durch die Spielleitung eine Spielwiederholung auf dem gleichen Platz anzuordnen, wenn ein Spiel wegen Witterung, höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund, den keiner der am Spiel beteiligten Vereine zu vertreten hat, abgebrochen wird. Anders ist es in Spanien geregelt. Dort müsste nur die ausgefallene Zeit nachgeholt werden. Das würde bedeuten, dass die Mutschelbacher für 100 Sekunden und beim Stand von 2:1 für die Zwölfer im Seppl-Herberger-Stadion antreten müssten.